TATJANA PAVLIK
NOTARIN
RECHTSANWÄLTIN
FACHANWÄLTIN FÜR MIETRECHT
Neue Kanzleiadresse: Giselastraße 16, gegenüber Emmaschule, Eingang im Hof
Wann muss ich zum Notar?
Teil 1: Wie sorge ich richtig vor?
Wer für das Alter plant, hat Vieles zu bedenken. Nur selten passen die gesetzlichen Regelungen, die im Todesfall oder im Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit eingreifen, uneingeschränkt auf Ihren persönlichen Einzelfall. Deshalb sollte für diese Fälle eine optimal auf Ihre Lebensverhältnisse abgestimmte Lösung gefunden und niedergelegt werden. Nur wer rechtzeitig die richtigen Maßnahmen ergreift, sichert sich und seine Angehörigen umfassend ab.
1. Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten (zum Beispiel Schenkung von Immobilien)
Vermögensübergänge auf die nächste Generation finden nicht nur aufgrund eines Erbfalls statt, sondern auch durch Schenkungen unter Lebenden. Für eine Schenkung sprechen häufig gute Gründe: Etwa wenn Sie Pflichtteilsansprüche vermeiden wollen oder Erbschaftsteuer sparen möchten. Vielleicht wollen Sie auch rechtzeitig die Nachfolge Ihres Familienbetriebes regeln oder Sie möchten Ihren Ehegatten absichern, etwa wenn Haftungsgefahren drohen. Andere möchten ihren nächsten Angehörigen schon zeitig ein finanzielles Polster geben.
Bei der vorzeitigen Vermögensübertragung auf die jüngere Generation haben die Eltern meistens bestimmte Vorstellungen, wie der Beschenkte mit dem geschenkten Gut umgehen soll. Diese Vorstellungen können mit einem Widerrufsrecht des Schenkers für bestimmte Falle in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen, bspw. dann, wenn der verschenkte Gegenstand das Elternhaus ist und dessen Verbleib in der Familie gesichert werden soll. In derartigen Fällen kann es ratsam sein, dass das Geschenk an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte ohne das Hinterlassen von Angehörigen verstirbt oder das Geschenk nicht an einen Abkömmling vererbt wird.
Auch, damit der Übergeber im Alter nicht mit leeren Händen dasteht, können in den notariellen Übergabevertrag verschiedene Regelungen aufgenommen werden, die seine Versorgung gewährleisten. Egal ob Nießbrauch, Wohnrecht, monatliche Rente oder Pflegeverpflichtung - alles kann in einem notariellen Vertrag geregelt werden.
2. Wozu ein Testament?
Wem das Vermögen eines Verstorbenen zufällt, bestimmt die Erbfolge. Diese kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden. Hat der Verstorbene eine solche Verfügung nicht errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese hält einige Überraschungen parat. Verstirbt zum Beispiel ein Ehegatte, wird dieser grundsätzlich nicht vom überlebenden Ehegatten allein beerbt. Dieser bildet vielmehr – je nach Familiensituation - mit den Kindern des Verstorbenen oder dessen Eltern oder Geschwistern eine Erbengemeinschaft. Ohne die Zustimmung der Miterben kann der überlebende Ehegatte nicht über das ererbte Vermögen verfügen. Besonders hart trifft dies den Überlebenden, wenn das Familienheim im beiderseitigen Miteigentum stand oder sonstige gemeinsame Vermögenswerte geschaffen wurden. Noch härter trifft es Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, da diesen das Gesetz keinerlei gegenseitiges Erbrecht zubilligt. Erben des verstorbenen Partners werden ausschließlich dessen Verwandte. Alle diese und weitere Überraschungen lassen sich vermeiden, wenn Sie Ihre Erbfolge selbst regeln und eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages treffen.
Sie wollen Ihre Erbfolge nicht dem Gesetzgeber überlassen und fragen sich, ob Sie hierzu den Notar benötigen? Das Gesetz sieht vor, dass ein Testament sowohl notariell als auch eigenhändig errichtet werden kann. Ein sog. Erbvertrag bedarf aufgrund seiner weitreichenden Folgen zwingend der notariellen Beurkundung. Warum sollten Sie Geld an den Notar bezahlen, wenn Sie Ihren letzten Willen auch selbst niederlegen können? Durch den Notar erhalten Sie eine umfassende Beratung, die sicherstellt, dass Sie die Fallstricke des deutschen Erbrechts umgehen und die für Ihre Lebensverhältnisse optimale Gestaltung der Erbfolge wählen. Der Notar sorgt zugleich für die juristisch exakte Formulierung des Testaments, so dass Ihr letzter Wille auch nach Ihrem Tod klar und unzweideutig feststeht und in die Tat umgesetzt werden kann. Nur so können Streitigkeiten nach Testamentseröffnung vermieden werden. Durch die vorgeschriebene Hinterlegung des notariellen Testaments beim Amtsgericht wird sichergestellt, dass es nach dem Tode des Erblassers tatsächlich aufgefunden wird und nicht in Vergessenheit geraten kann.
3. Notarielles Testament ersetzt Erbschein!
Bei genauer Betrachtung wird deutlich, dass durch die Einschaltung eines Notars bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung kaum zusätzliche Kosten entstehen. Das liegt daran, dass die Erben regelmäßig einen Nachweis Ihrer Erbenstellung gegenüber Behörden, Banken oder Registern benötigen. Dieser Erbnachweis wird grundsätzlich durch den Erbschein erbracht, der nach dem Erbfall beantragt und durch das Nachlassgericht erteilt werden muss. Sowohl für den Erbscheinsantrag als auch für die Erteilung des Erbscheins entstehen Kosten. In dem Erbschein können dabei nur die vorhandenen Regelungen umgesetzt werden - eine Gestaltung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren ist nicht mehr möglich. Ist ein notarielles Testament vorhanden, kann der Erbnachweis im Regelfall mit diesem geführt werden. Die Vorlage eines Erbscheins kann entfallen, so dass Sie sich die damit verbundenen Kosten sparen. Im Falle der notariellen Errichtung einer letztwilligen Verfügung entstehen insofern nur einmalig Kosten. Hierfür erhalten Sie die optimale Gestaltung Ihrer Erbfolge und die notwendige juristisch exakte Formulierung.
4. Pflichtteilsansprüche lassen sich regeln
Jeder kann seine Erben frei bestimmen. Geld bekommen Ihre nächsten Verwandten trotzdem. So will es das Pflichtteilsrecht. Die Abkömmlinge, der Ehegatte und womöglich auch die Eltern können verlangen, dass ihnen die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbteils ausgezahlt wird. Eine Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu vermindern, ist die rechtzeitige Verlagerung des Vermögens durch lebzeitige Zuwendungen, da der verschenkte Gegenstand bei der Pflichtteilsberechnung unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt wird. Der sicherste Weg, künftige Pflichtteilsansprüche auszuschließen, ist der notarielle Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages zu Lebzeiten. Selbst wenn Ihre Lieben nicht auf den Pflichtteil verzichten wollen, können Sie bei jeder Schenkung bestimmen, dass diese auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet wird. In bestimmten Fällen können Pflichtteilsansprüche auch durch richtige Testamentsgestaltung reduziert werden.