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1. Vertragsabschluss im Mietrecht

Wer sich als Vermieter bereits bei Abschluss eines Mietvertrages beraten lässt und die notwendigen Informationen von dem potentiellen Mieter einholt, kann enorm viel Geld, Zeit und Ärger sparen. Das ist vielen Vermietern leider nicht bewusst. Es gilt als erste Faustregel "niemals ein veraltetes Mietvertrags-Formular verwenden". Das deutsche Mietrecht ist dynamisch und ist ständigen Neuerungen und Gesetzesreformen unterworfen. Die Verwendung eines veralteten Vertragsformulars kann dementsprechend negative Folgen haben. Auch bei der Wahl des richtigen Mietvertrags-Formulars sollte man sich beraten lassen, da einige Klauseln in unangepassten oder veralteten Formularen unwirksam sein können.   

Eine umsichtige Rechtsberatung ist auch und gerade bei Abschluss eines gewerblichen Mietvertrages  notwendig, da es hier um existenzielle berufliche Belange mit oftmals sehr viel höheren Gegenstandswerten geht.

2. Kündigung im Mietrecht

Im Gewerbemietrecht/Geschäftsraummietrecht kann eine Kündigung für den Mieter existenzbedrohend sein. So kann zum Beispiel der Gewerbemietvertrag unter formellen Fehlern leiden, welche ein Recht auf Kündigung des Mietvertrages trotz lang vereinbarter Laufzeit nach sich ziehen. Ohne einen spezialisierten Rechtsanwalt ist man in diesen Fällen in der Regel schutzlos. Dies gilt ebenso im Bereich der Wohnraummiete. Auch hier ist eine Kündigung mit erheblichen Konsequenzen verbunden. Selbst unverschuldet kann der Mieter eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter zugestellt bekommen. Ausschließen kann man dies zwar bereits im Mietvertrag, aber eine solche Regelung ist in der Praxis die absolute Ausnahme, weil sich der Mieter vor Abschluss des Mietvertrages oftmals nicht rechtlich beraten lässt. Meistens trifft den Mieter die Eigenbedarfskündigung unvorbereitet. Wenn dann der Vermieter tatsächlich Eigenbedarf hat, ist die mietrechtliche Konsequenz die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung mit entsprechender Pflicht zur Räumung des Mietobjekts. Als Anwältin für Mietrecht bin ich Ihnen gern behilflich bei der Gestaltung des Mietvertrages aber auch bei der Durchsetzung von Kündigungen oder der Abwehr entsprechender Ansprüche.

3. Mietkaution

Streitigkeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses betreffen oftmals die Rückgabe der Mietkaution. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Der Mieter kann wegen einem Mietmangel die Miete gekürzt haben, zu Unrecht von einem Recht auf Mietminderung ausgegangen sein, die Miete grundlos nicht gezahlt oder Schäden in der Wohnung hinterlassen haben. In all diesen Fällen wird der Vermieter die Mietkaution einbehalten. Auch in diesem Bereich ist allein die Kenntnis des BGB nicht ausreichend. Die Auswahl eines guten Anwalts für Mietrecht ist hier essenziell.

Als Mandant ist es schwierig zu beurteilen, ob der beauftragte Anwalt auch der beste Anwalt ist, den man finden konnte. Hilfreich ist das Achten auf Indizien wie Spezialisierung, Berufserfahrung, Fachanwaltschaft oder weitere Referenzen.  

4. Schönheitsreparaturen und Schäden an der Mietsache

Häufig entsteht zwischen Mieter und Vermieter Streit über den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses. Hierbei hält der Vermieter dann häufig die Mietkaution zurück. Aus Sicht des Vermieters ist es besonders ärgerlich, wenn ein Mieter, der nie Miete gezahlt hat, bei Beendigung des Mietverhältnisses auch noch die vertraglich geschuldete Schönheitsreparatur unterlässt und die Wohnung oder den Gewerberaum mit erheblichen Schäden zurückgibt. Zum Bereich der Schönheitsreparaturen und Schäden an der Mietsache helfe ich Ihnen als Fachanwältin für Mietrecht.

5. Mieterhöhung

Ebenfalls häufiges Thema für den Fachanwalt im Mietrecht ist das Thema Mieterhöhung. Zunächst kann eine Mieterhöhung im Mietvertrag als Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart sein. Danach kommen bei Wohnraum die Möglichkeiten der Mieterhöhung nach dem BGB in Betracht. Der Vermieter muss darauf achten, dass er durch "überoptimierte" Mieterhöhungen nicht in den Bereich des Mietwuchers gerät.

Vielen Vermietern von Gewerberaum ist nicht bewusst, dass Sie eine Mieterhöhungsmöglichkeit ausdrücklich im Gewerberaum-Mietvertrag vereinbaren müssen, um die Miete während der Laufzeit eines Mietvertrages erhöhen zu können, da die gesetzlichen Mieterhöhungsmöglichkeiten nur Wohnraummietverträge Anwendung finden, nicht aber bei Mietverträgen über Büros, Einzelhandelsflächen, Gastronomiebetriebe etc. Auch bei diesem Themenbereich sollte man bereits im Vorfeld vor Abschluss eines Mietvertrages nach einem Fachanwalt Ausschau halten.

6. Mietminderung

Wenn Mängel am Mietobjekt als nicht mehr vom vertragsgemäßen Zustand gedeckt anzusehen sind, kann der Mieter von seinem Recht zur Mietminderung Gebrauch machen. Der Vermieter wird in diesem Fall, wenn er die Mietmängel als nicht gegeben ansieht, auf Zahlung der Miete klagen, ggf. das Mietverhältnis kündigen und in letzter Konsequenz unter Umständen sogar eine Räumungsklage  einreichen. Dies kann man als Mieter vermeiden, indem man die Miete zunächst unter Vorbehalt zahlt und Mangelbeseitigung und das Recht auf Mietminderung einklagt. Hierfür sollte unbedingt die Hilfe eines Anwalts, besser eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, in Anspruch genommen  werden.

Leistungen als Fachanwältin für Mietrecht

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